Warum
...
Nach Untersuchungen der Kommission der Europäischen
Union sind die gefährlichsten Arbeitsplätze Europas auf Baustellen.
Die Bauwirtschaft wird durch die schlechteste Unfallbilanz, durch einen
hohen Krankenstand und eine extrem hohe Frühinvalidität gekennzeichnet.
Es wird geschätzt, daß sich die unfallbedingten Kosten auf mehr
als 3 % des Umsatzes der Branche belaufen. Nach Ansicht der Kommission
machen eine Vielzahl von Unfallursachen, die bis in die Planungsphase zurückgeführt
werden können, Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
auf Baustellen erforderlich. (aus: SMBG Mitteilungen (Süddeutsche
Metall-BG) - 4 - Nov. '98)
Gesetzliche Grundlage ...
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen, (Baustellenverordnung - BaustellV), vom 10. Juni 1998.
Gültig ab dem 1. Juli 1998.
Ziele ...
die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1, Abs. 1).
Wann ...
für jede Baustelle, bei der die Arbeitsdauer:
-
1. - mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20
Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder
-
2. - voraussichtlich 500 Personentage überschreitet
(§ 2, Abs. 2).
Bestellung ...
erfolgt durch den Bauherrn (§ 3, Abs. 1 und § 4).
Anforderungen an den Koordinator ...
-
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §
4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten
und fortzuschreiben,
-
darauf zu achten, daß die Unternehmer ihre Pflichten
nach der BaustellV erfüllen,
-
die Zusammenarbeit der Unternehmer zu organisieren,
-
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwenddung
der Arbeitsverfahren durch die Unternehmer zu koordinieren,
-
Kenntnis einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften,
staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstiger sicherheitstechnischer
und arbeitsmedizinischer Bestimmungen,
-
Planerische Erfahrung bei der Abwicklung entsprechender Projekte,
-
Kenntnisse der baulichen Organisationsstrukturen,
-
Führungsqualitäten zur Durchsetzung des Weisungsrechtes.
Der Aufgabenkomplex des Koordinators ...
1.1 Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der
beteiligten Unternehmen auf der Baustelle so ab, daß jederzeit alle
erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung
gewährleistet sind.
Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten
Arbeitsablaufplan auf.
1.2 Der Koordinator hat das Recht, von den Auftragnehmern/Subunternehmern
hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere Arbeitspläne
mit folgenden Angaben:
-
vorgesehener Arbeitsbeginn,
-
voraussichtliches Arbeitsende,
-
Personalstärke,
-
geplante Arbeitsweise,
-
Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte),
-
Nennung der zuständigen Sicherheitsfachkraft (SiFa)
des Auftragnehmers.
1.3 Der Koordinator legt in dem Arbeitsablaufplan (1.1)
insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe/Auftragnehmer/Subunternehmer
vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen.
Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung
durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben.
1.4 Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen
darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen.
Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine
gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten,
so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder
aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes
erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zuläßt.
Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen
unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes.
1.5 Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung
seiner Aufgaben den Auftragnehmern/Subunternehmern, deren Verantwortlichen
und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen.
1.6 Vor der Erstellung des Arbeitsablaufplanes führt
der Koordinator eine Ortsbesichtigung gemeinsam mit den zuständigen
Beteiligten des gesamten Baugeschehens durch.
1.7 Nach den Unterlagen und Angaben der Beteiligten
sowie der Ergebnisse der Ortsbesichtigung erstellt der Koordinator unter
Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen den
Arbeitsablaufplan.
Aus dem Arbeitsablaufplan sollen insbesondere hervorgehen:
-
Ort und Zeit der Einzelarbeiten,
-
beteiligte Personen einschließlich der Vorgesetzten,
-
Zeitablauf,
-
besondere Voraussetzungen für die Durchführung
der Arbeiten, zum Beispiel Arbeitsplätze, Verdeckungen, Absperrungen,
-
spezifische Sicherheitsmaßnahmen,
-
Festlegung der Gefahrbereiche sowie die Art ihrer Kennzeichnung,
-
Maßnahmen für den Störungsfall,
-
Unterweisungen der Beschäftigten durch die Auftragnehmer.
Dieser Arbeitsablaufplan muß von allen Beteiligten
eingehalten werden.
Die Verantwortlichen der einzelnen Auftragnehmer haben
hierauf hinzuwirken. Abweichungen sind unverzüglich dem Koordinator
mitzuteilen.
1.8 Vor Beginn der Arbeiten führt der Koordinator
ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der Auftragnehmer, der Subunternehmer
und den zuständigen Beteiligten des Auftraggebers/Bauherrn.
Dieses Gespräch dient der eingehenden Unterrichtung
über den Arbeitsablaufplan.
Im Abstimmungsgespräch werden notwendige Feinabstimmungen
vorgenommen und der Arbeitsablaufplan an die Verantwortlichen der einzelnen
Auftragnehmer/Subunternehmer übergeben.
Während der Durchführung von Großvorhaben
werden diese Abstimmungsgespräche in regelmäßigen Zeitabständen
wiederholt.
Sie werden im Arbeitsablaufplan eingetragen, damit die
Beteiligten rechtzeitig informiert sind.
1.9 Bei Störfällen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten,
die zu Planabweichungen und als Folge möglicherweise zu gegenseitigen
Gefährdungen der Beteiligten führen, ist der Koordinator unverzüglich
zu verständigen.
In solchen Fällen haben jeweiligen Verantwortlichen
die Arbeiten einstellen zu lassen.
Erst wenn der Koordinator den Arbeitsablauf neu festgelegt
hat, die Beteiligten informiert und die Freigabe erteilt hat, dürfen
die Arbeiten fortgesetzt werden.
1.10 Der Koordinator kontrolliert die Arbeitsabläufe
in regelmäßigen Abständen und durch einzelne Stichproben.
Die Kontrollen durch den Koordinator entbinden die Verantwortlichen
der einzelnen Auftragnehmer jedoch nicht von ihrer Verantwortung.
Der jeweilige Verantwortliche hat seinerseits dafür
zu sorgen, daß entsprechend dem Arbeitsablaufplan unter Einhaltung
der notwendigen Sicherheitsanforderungen gearbeitet wird.
Unser Leistungsprofil ...
-
Sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen verschiedener
Branchen nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG und BGV A 6,
-
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
- ArbSchG -,
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Durchführung von Risiko- und Störfallanalysen,
Fluchtweg-, Brandschutz- und Rettungs-Pläne,
-
Messung und Auswertung arbeitsrelevanter Einflüße
wie Lärm, Licht, Klima, MAK-Werte,
-
Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) entsprechend
der §§ 16 u. 20 GefStoffV,
-
Tätigkeit als Dozent, in der berufsgenossenschaftlichen
Ausbildung von Sicherheits-Fachkräften - SiFa.,
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über 20-jährige Erfahrung als BERATENDER INGENIEUR
in der Planung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung von Projekten
der Technischen Gebäudeausrüstung.
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