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SiGe-Koordinator, Baustellen ..Technische Arbeitssicherheit
SiGe-Koordination
Warum ...
Nach Untersuchungen der Kommission der Europäischen Union sind die gefährlichsten Arbeitsplätze Europas auf Baustellen. Die Bauwirtschaft wird durch die schlechteste Unfallbilanz, durch einen hohen Krankenstand und eine extrem hohe Frühinvalidität gekennzeichnet. Es wird geschätzt, daß sich die unfallbedingten Kosten auf mehr als 3 % des Umsatzes der Branche belaufen. Nach Ansicht der Kommission machen eine Vielzahl von Unfallursachen, die bis in die Planungsphase zurückgeführt werden können, Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes auf Baustellen erforderlich. (aus: SMBG Mitteilungen (Süddeutsche Metall-BG) - 4 - Nov. '98)

Gesetzliche Grundlage ...

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, (Baustellenverordnung - BaustellV), vom 10. Juni 1998.
Gültig ab dem 1. Juli 1998.

Ziele ...

die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (§ 1, Abs. 1).

Wann ...

für jede Baustelle, bei der die Arbeitsdauer:
1. - mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder
2. - voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§ 2, Abs. 2).

Bestellung ...

erfolgt durch den Bauherrn (§ 3, Abs. 1 und § 4).

Anforderungen an den Koordinator ...

  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten und fortzuschreiben,
  3. darauf zu achten, daß die Unternehmer ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen,
  4. die Zusammenarbeit der Unternehmer zu organisieren,
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwenddung der Arbeitsverfahren durch die Unternehmer zu koordinieren,
  6. Kenntnis einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften, staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstiger sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Bestimmungen,
  7. Planerische Erfahrung bei der Abwicklung entsprechender Projekte,
  8. Kenntnisse der baulichen Organisationsstrukturen,
  9. Führungsqualitäten zur Durchsetzung des Weisungsrechtes.

Der Aufgabenkomplex des Koordinators ...

1.1  Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen auf der Baustelle so ab, daß jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung gewährleistet sind.
Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf.

1.2  Der Koordinator hat das Recht, von den Auftragnehmern/Subunternehmern hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere Arbeitspläne mit folgenden Angaben:

  • vorgesehener Arbeitsbeginn,
  • voraussichtliches Arbeitsende,
  • Personalstärke,
  • geplante Arbeitsweise,
  • Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte),
  • Nennung der zuständigen Sicherheitsfachkraft (SiFa) des Auftragnehmers.
1.3  Der Koordinator legt in dem Arbeitsablaufplan (1.1) insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe/Auftragnehmer/Subunternehmer vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen.
Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben.

1.4  Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen.
Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zuläßt.
Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes.

1.5  Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftragnehmern/Subunternehmern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen.

1.6  Vor der Erstellung des Arbeitsablaufplanes führt der Koordinator eine Ortsbesichtigung gemeinsam mit den zuständigen Beteiligten des gesamten Baugeschehens durch.

1.7  Nach den Unterlagen und Angaben der Beteiligten sowie der Ergebnisse der Ortsbesichtigung erstellt der Koordinator unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen den Arbeitsablaufplan.
Aus dem Arbeitsablaufplan sollen insbesondere hervorgehen:

  • Ort und Zeit der Einzelarbeiten,
  • beteiligte Personen einschließlich der Vorgesetzten,
  • Zeitablauf,
  • besondere Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten, zum Beispiel Arbeitsplätze, Verdeckungen, Absperrungen,
  • spezifische Sicherheitsmaßnahmen,
  • Festlegung der Gefahrbereiche sowie die Art ihrer Kennzeichnung,
  • Maßnahmen für den Störungsfall,
  • Unterweisungen der Beschäftigten durch die Auftragnehmer.
Dieser Arbeitsablaufplan muß von allen Beteiligten eingehalten werden.
Die Verantwortlichen der einzelnen Auftragnehmer haben hierauf hinzuwirken. Abweichungen sind unverzüglich dem Koordinator mitzuteilen.

1.8  Vor Beginn der Arbeiten führt der Koordinator ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der Auftragnehmer, der Subunternehmer und den zuständigen Beteiligten des Auftraggebers/Bauherrn.
Dieses Gespräch dient der eingehenden Unterrichtung über den Arbeitsablaufplan.
Im Abstimmungsgespräch werden notwendige Feinabstimmungen vorgenommen und der Arbeitsablaufplan an die Verantwortlichen der einzelnen Auftragnehmer/Subunternehmer übergeben.
Während der Durchführung von Großvorhaben werden diese Abstimmungsgespräche in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt.
Sie werden im Arbeitsablaufplan eingetragen, damit die Beteiligten rechtzeitig informiert sind.

1.9 Bei Störfällen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die zu Planabweichungen und als Folge möglicherweise zu gegenseitigen Gefährdungen der Beteiligten führen, ist der Koordinator unverzüglich zu verständigen.
In solchen Fällen haben jeweiligen Verantwortlichen die Arbeiten einstellen zu lassen.
Erst wenn der Koordinator den Arbeitsablauf neu festgelegt hat, die Beteiligten informiert und die Freigabe erteilt hat, dürfen die Arbeiten fortgesetzt werden.

1.10 Der Koordinator kontrolliert die Arbeitsabläufe in regelmäßigen Abständen und durch einzelne Stichproben.
Die Kontrollen durch den Koordinator entbinden die Verantwortlichen der einzelnen Auftragnehmer jedoch nicht von ihrer Verantwortung.
Der jeweilige Verantwortliche hat seinerseits dafür zu sorgen, daß entsprechend dem Arbeitsablaufplan unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsanforderungen gearbeitet wird.

Unser Leistungsprofil ...

  • Sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen verschiedener Branchen nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG und BGV A 6,
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen, nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG -,
  • Durchführung von Risiko- und Störfallanalysen, Fluchtweg-, Brandschutz- und Rettungs-Pläne,
  • Messung und Auswertung arbeitsrelevanter Einflüße wie Lärm, Licht, Klima, MAK-Werte,
  • Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) entsprechend der §§ 16 u. 20 GefStoffV,
  • Tätigkeit als Dozent, in der berufsgenossenschaftlichen Ausbildung von Sicherheits-Fachkräften - SiFa.,
  • über 20-jährige Erfahrung als BERATENDER INGENIEUR in der Planung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung von Projekten der Technischen Gebäudeausrüstung.